Paten

 
Voraussetzungen für das Taufpatenamt in der kath. Kirche (vgl. ABl 2023,326 f.)
„Einem Täufling ist, soweit das geschehen kann, ein Pate zu geben.“ (can. 872 CIC)
„Es sind nur ein Pate oder eine Patin oder Pate und Patin beizuziehen.“ (can. 873 CIC)
Der Pate „muss das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, er muss katholisch und gefirmt sein“ und „muss ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht.“ (can. 874 § 1, 2°,3°)
„Er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.“ (can. 874 §1, 5°)
 
Taufzeugen
Ein Getaufter, der einer anderen kirchlichen Gemeinschaft angehört [z. B. ein evangelischer Christ], kann aufgrund der gemeinsamen christlichen Taufe und aufgrund guter familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen als Taufzeuge zugelassen werden, aber nur zusammen mit einem katholischen Paten.(vgl. Ökumenisches Direktorium von 1993, Nr. 98, can. 874 §2.)
Durch eine Dispens vom zuständigen Pfarrer kann ein Getaufter, der einer anderen kirchlichen Gemeinschaft angehört, als Taufzeuge zugelassen werden, auch wenn kein katholischer Pate vorhanden ist.
 
Orthodoxe Paten
Wegen der engen Gemeinschaft, die zwischen der katholischen Kirche und den orthodoxen Kirchen des Ostens besteht, ist es erlaubt, einen orientalischen Gläubigen als Taufpaten bei der Taufe eines katholischen Kindes oder Erwachsenen zuzulassen, wenn gleichzeitig ein katholischer Taufpate vorhanden ist. 
Es müssen die analogen Bedingungen wie für einen katholischen Paten erfüllt sein (vgl. can. 874 § 1, 2°,3°)
Durch eine Dispens vom zuständigen Pfarrer kann ein Getaufter, der einer nichtkatholischen Ostkirche angehört, als einziger Taufpate zugelassen werden, auch wenn kein katholischer Pate vorhanden ist.
 
Aus der Kirche ausgetretene Personen
Ein ausgetretener Christ gehört nicht mehr einer kirchlichen Gemeinschaft an. Deshalb können aus der Kirche ausgetretene Katholiken können weder Taufpate noch Taufzeuge werden. Das gilt auch für aus der evangelischen Kirche ausgetretene Christen. 
Den Eltern bleibt es unbenommen, diese Person zu bitten, dem Kind Lebensbegleiter zu sein und ihm menschlich zur Seite zu stehen. Nur ist dies keine Taufpatenschaft im christlichen Sinne, die im Taufbuch bzw. auf der Taufurkunde einzutragen wäre.
 
Ungetaufte Personen
Gläubige Menschen, die dem Islam, Buddhismus, Hinduismus angehören, sind (normalerweise) nicht getauft. Personen, die nicht die christliche Taufe empfangen haben, können weder Taufpate noch Taufzeuge sein (hierzu gehören z.B. auch Muslime). 
 
Taufe ohne Pate bzw. Taufzeuge
Wenn nach gründlicher Suche und aufrichtigem Bemühen keine katholische Person gefunden wird, die das Taufpatenamt übernehmen kann (kath. getauft, gefirmt, mind. 16 Jahre), so wird die Taufe ohne Paten gespendet. Darüber entscheidet der zuständige Pfarrer.
Wenn auch kein Taufzeuge vorhanden ist muss bei einer Taufe aus dem Personenkreis, der an einer Tauffeier teilnimmt, eine einzige Person als Zeuge bzw. Zeugin der Taufe zur Verfügung stehen. Diese Person wird vom Taufspender festgelegt – nach Möglichkeit im Benehmen mit den Sorgeberechtigten – und ist im Unterschied zum Taufzeugen ein reiner Wahrnehmungszeuge, vergleichbar einem Trau- oder Unfallzeugen.