Angebote

Die hier angefügten Infos gelten besonders für Aktivitäten mit Kindern, Erstkommunionkindern, Ministranten, "Kinderkirche"-Angebote etc. (!)
 
Gesetzliche Aufsichtspflicht
Verantwortliche Leiterinnen und Leiter üben eine weitreichende Aufsichtspflicht aus. Sie tragen dafür Sorge, dass die Gruppenmitglieder nicht zu Schaden kommen (Körperverletzung, Gesundheitsschäden, sexualisierte Gewalt, Freiheitsentzug, Sachschäden usw.) oder jemand anderem Schaden zufügen.

Wenn diese Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt werden, müssen entstandene Schäden ersetzt werden. Außerdem müssen Leiterinnen und Leiter, soweit ihr Verhalten strafbar ist, mit einer Freiheits- und Geldstrafe rechnen. Auch die Herbeiführung einer
Gefahr kann bereits eine Aufsichtspflichtverletzung sein.

Übernahme der Aufsichtspflicht
Grundsätzlich unterliegen Kinder und Jugendliche der Aufsichtspflicht der personensorgeberechtigten Person (z. B. Eltern, Vormund oder Pflegeperson).

Die Aufsichtspflicht können die Personensorgeberechtigten auf Leiterinnen und Leiter, bzw. einen Träger (z. B. Kirchengemeinde, Jugendverband) übertragen. Diese Übertragung geschieht nicht automatisch per Gesetz, bedarf jedoch keiner besonderen Form und auch keiner ausdrücklichen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung. Es reicht aus, wenn die Personensorgeberechtigten über die Tätigkeit der Gruppe unterrichtet sind und dem Eintritt ihres Kindes zugestimmt haben. Diese Zustimmung ist jedoch unabdingbare Voraussetzung und kann auch durch schlüssiges Verhalten ausgedrückt werden (Übergeben der oder des Minderjährigen in die Obhut der Leitung).
 
Wer im Namen der Kirchengemeinde eine Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche übernimmt, z.B. die Leitung von Erstkommuniongruppenstunden, Kindergruppenstunden, Ministrantengruppen, Ausflüge, Fahrten, Wochenenden etc.), muss als Jugendlicher wie Erwachsener, die kirchliche Schulung zum grenzachtenden Umgang absolviert haben und eine Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben, die im Pfarramt aufbewahrt wird.

Bei Programmpunkten, die über die gewöhnliche Tätigkeit, z. B. einer Gruppenstunde, hinausgehen, soll eine zusätzliche schriftliche Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten eingeholt werden.
Dies gilt vor allem bei Aufnahme von Sportarten oder Tätigkeiten, mit denen eine besondere Gefahr verbunden sein kann (z. B. Bergsteigen, Kanu fahren, Schwimmen, Skaten, Fahrrad fahren, Fahrgeschägte- und Sportgeräte-Nutzung in Freizeitparks usw.).

Wichtig ist eine schriftliche Einverständniserklärung auch bei Veranstaltungen, die längere Zeit dauern (Fahrten, Freizeiten usw.).
Hierbei sollten die Personensorgeberechtigten auch erklären, dass ihr Kind gesundheitlich in der Lage ist, an der Fahrt teilzunehmen.
 
Zustimmung der Personensorgeberechtigten bei minderjährigen Leiterinnen und Leitern.
Bei noch nicht volljährigen Leiterinnen und Leitern müssen deren Personensorgeberechtigte über ihre Tätigkeit und die damit verbundenen Pflichten informiert sein. Die Zustimmung muss nicht schriftlich vereinbart werden, es genügt eine mündliche, aber auch eine stillschweigende Zustimmung. Diese Zustimmung ist erforderlich, da die gesetzlichen Vertreter für ein Verschulden ihres minderjährigen Kindes bei der Ausübung der Aufsichtspflicht haftbar gemacht werden können. Zu Beweiszwecken ist eine schriftliche Einverständnis von Vorteil.

Delegation der Aufsichtspflicht
Personensorgeberechtigte können die Aufsichtspflicht an einen Träger (z. B. Kirchengemeinde, Verband) übertragen. Dieser delegiert die Aufsichtspflicht wiederum an die Leiterinnen und Leiter. Daher ist es wichtig, dass ihr die Verantwortlichen des Trägers (z. B. den Pfarrer oder die Verbandsleitung) über die Aktivitäten informiert. Für diese Übertragung braucht es keine ausdrückliche mündliche oder schriftliche Vereinbarung.

Beginn und Ende der Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht der Leiterinnen und Leiter beginnt spätestens zu dem Zeitpunkt, der als Beginn der Veranstaltung vereinbart ist und endet mit Ablauf des Treffens. Die Aufsichtspflicht von Leiterinnen und Leitern bei Freizeiten oder Wochenendveranstaltungen endet erst dann, wenn die Verantwortung wieder an die Personensorgeberechtigten übergeben wurde.